Inzidenzwert sinkt weiter

Bundes-Notbremse tritt außer Kraft

Bundes-Notbremse ab 20. Mai außer Kraft: Es gelten die Regelungen der neuen Zwölften Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In Dessau-Roßlau lag die 7-Tage-Inzidenz am 18.05.2021 seit fünf Werktagen unter dem Wert von 100. Aus diesem Grund werden die Regelungen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der sog. Bundes-Notbremse, am Donnerstag, den 20. Mai außer Kraft gesetzt. Das bedeutet u.a., dass es keine Ausgangssperre zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr mehr gibt.

Zudem gelten ab diesem Tag bis zum 24.05.2021 die Regelungen der Zwölften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt.

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

Zu den neuen Regelungen der 12. Eindämmungsverordnung zählen u.a.:

Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört:

  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien mit maximal 100 Besuchern (vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt),
  • Öffnung der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern,
  • Touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.

In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste wieder bewirtet werden:

  • Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test.
  • Dokumentation der anwesenden Gäste, um Kontakte nachverfolgen zu können. Dies ist auch mit der luca-App möglich.
  • Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.

Einkaufen bei einer Inzidenz unter 100:

  • im Einzelhandel nach Terminvereinbarung („click and meet“)
  • keine Testpflicht

Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur:

  • keine Testpflicht bei einer Inzidenz unter 100

Sport:

  • Training im Freien wieder in organisierten Trainingsgruppen bis zu 25 Personen

Besuchsregelungen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

  • Jeder Bewohner darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden.
  • Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden.
  • Die Testpflicht ist ausgesetzt, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.

Zudem haben Bundestag und Bundesrat die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Diese sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um z.B. zum Friseur zu gehen.
  • Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. An dieser Stelle gibt es keine Erleichterungen.